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· 25 Min. Lesezeit · Von OneDaySite

Versteckte Kosten: Website erstellen lassen in Österreich

Die teuerste Zeile in deinem Webprojekt steht nicht im Angebot. Sie steht in den AGB, und sie lautet sinngemäß: Eine Kostenüberschreitung bis 15 Prozent gilt von vornherein als genehmigt. Genau so steht sie in der Muster-AGB, die der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer seinen Mitgliedern zum Download bereitstellt. Wir haben die Datei geladen, gelesen und die acht Klauseln herausgesucht, die im Ernstfall wirklich Geld kosten.

Blatt mit der Überschrift Terms and Conditions auf einem Holztisch, durch eine Lupe betrachtet, die den Text vergrößert
Das Angebot lesen alle. Die Seite dahinter mit den Vertragsbedingungen liest fast niemand.

Die kurze Antwort

Die teuersten versteckten Kosten beim Website erstellen lassen stehen im Vertrag, nicht im Angebot. Es sind vier Klauseln: die Kostenüberschreitung bis 15 Prozent, die Freigabe nach drei Werktagen Schweigen, das Nutzungsrecht statt Eigentum und die verweigerte Herausgabe der offenen Dateien. Alle vier stehen in der Muster-AGB des Fachverbands Werbung und Marktkommunikation der WKO. Wer sie übernimmt, darf bis 15 Prozent teurer werden, ohne zu fragen, muss die bearbeitbaren Dateien nie herausgeben und darf deine Website als Referenz zeigen, ohne dafür etwas zu bezahlen. Dieses Muster ist kein Gesetz, es wirkt nur, wenn es im Einzelfall vereinbart wurde, und genau darum ist die Minute vor der Unterschrift die wertvollste im ganzen Projekt.

Kurz vorweg: Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, Stand 10. September 2026. Alle zitierten Klauseln stammen aus einem unverbindlichen Muster und gelten nur, wenn sie im konkreten Vertrag wirksam vereinbart wurden. Im Zweifel fragst du eine:n Anwält:in oder das Gründerservice deiner Wirtschaftskammer.

Warum die üblichen Fallen-Listen am Thema vorbeigehen

Such nach versteckten Kosten bei Websites, und du bekommst überall dieselbe Liste: Domain, Hosting, SSL, Wartung, Texte, Fotos, Plugin-Lizenzen. Das ist alles richtig, aber es ist auch alles harmlos. Diese Posten sind vorhersehbar, und du kannst sie einplanen, bevor du unterschreibst. Frag einmal nach, ob Hosting inkludiert ist, und das Problem ist gelöst.

Die üblichen Listen nennen Preisspannen, laufende Kosten und Kostenfaktoren. Eine österreichische Rechtsquelle nennt keine von ihnen. Und keine beantwortet die Fragen, die im Ernstfall über den Preis des ganzen Projekts entscheiden: Wem gehört die Website nach der Bezahlung? Wer hat die Zugänge zum Server? Wie viele Korrekturschleifen sind drin, und was kostet die nächste? Was passiert, wenn du das Projekt abbrichst?

Der Unterschied ist wichtig. Eine vergessene Hosting-Rechnung kostet dich einen überschaubaren Betrag im Jahr. Eine Klausel, die dir die offenen Dateien verweigert, kostet dich beim nächsten Relaunch das gesamte Projekt noch einmal. Die kleinen Kosten stehen im Angebot. Die großen stehen im Vertrag.

Die Muster-AGB, die fast niemand liest

Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der WKO stellt seinen Mitgliedern eine fertige AGB-Vorlage zum Download bereit. Es ist eine Word-Datei mit Leerzeilen für den Agenturnamen, fertig zum Übernehmen. Wenn dir ein Agenturvertrag bekannt vorkommt, lohnt der Abgleich mit diesem Dokument, am besten bevor die Agentur es schickt.

Zwei Einordnungen gehören sofort dazu, sonst wird der Artikel falsch. Erstens: Das ist ein Muster, kein Gesetz. Der Fachverband nennt die AGB in seinen eigenen Hinweisen „lediglich ein Muster, welches Anhaltspunkte und Anregungen liefert“. Die Seite der Wirtschaftskammer spricht schlicht von unverbindlichen Mustern. Zweitens: Sie gelten nicht automatisch. Auch das steht in den Hinweisen: Sie werden nicht automatisch in den Vertrag einbezogen und können dem Vertragspartner auch nicht aufgezwungen werden.

Dazu kommt eine Regel aus der Rechtsprechung, die du dir merken solltest. AGB gelten nur, wenn sie vereinbart wurden. Stillschweigend geht das nur unter zwei Bedingungen. Dir musste erkennbar sein, dass nur zu diesen Bedingungen abgeschlossen wird. Und du musstest die Möglichkeit haben, den Inhalt zu lesen. Der Oberste Gerichtshof zieht diese Linie seit Jahrzehnten und hat sie zuletzt Ende 2025 wieder bestätigt. Praktisch heißt das: Wenn die AGB zum ersten Mal auf der Schlussrechnung auftauchen, sind sie kein Vertragsbestandteil. Die Wirtschaftskammer formuliert es in ihren Hinweisen selbst so deutlich.

Rechtssatz RS0014506, zuletzt 7 Ob 183/25z vom 17.12.2025, abgerufen im Rechtsinformationssystem des Bundes am 10. September 2026.

Ein Satz, der oft zu weit ausgelegt wird, gehört auch dazu. Der OGH hat 2013 zu einer Agenturklausel gesagt, sie stamme vom Verband der österreichischen Werbeagenturen und sei „damit als branchenüblich, keinesfalls aber als ungewöhnlich oder überraschend zu beurteilen“. Das war eine Aussage zu einer einzelnen Klausel und zu einer einzelnen Prüfung, nämlich der nach § 864a ABGB. 2022 hat derselbe Senat nachgeschoben, der Verweis darauf überzeuge nicht, weil es nicht zwingend auf die Üblichkeit oder Verbreitung von Klauseln ankomme.

4 Ob 174/12k (OGH 12.02.2013) und 4 Ob 69/22h (OGH 23.09.2022), abgerufen im Rechtsinformationssystem des Bundes am 10. September 2026.

Hier stehen die neun Punkte, um die es geht, in der Übersicht. Danach nehmen wir die acht wichtigsten einzeln auseinander.

PunktWas da stehtWas es für dich heißt
4.2Freigabe binnen drei Werktagen, sonst gilt die Leistung als genehmigtZwei Wochen Urlaub genügen, um einen Entwurf ungewollt abzunehmen
4.4Rechteclearing bei dir, Schad- und Klagloshaltung der AgenturFür ein falsch lizenziertes Foto haftest du, auch wenn es die Agentur eingebaut hat
5.3Eintrittspflicht in Verträge mit Dritten, auch bei Kündigung aus wichtigem GrundHosting- und Lizenzverträge wandern zu dir, samt Restlaufzeit
8.4Überschreitung bis 15 Prozent gilt von vornherein als genehmigtAus 3.000 Euro dürfen 3.450 Euro werden, ohne Rückfrage
8.5Bei Abbruch das gesamte Honorar, Anrechnung nach § 1168 ABGB ausgeschlossenEin Projektstopp kostet unter Umständen den vollen Preis
9.2Mahnspesen von zumindest 20 Euro je Mahnung plus AnwaltsschreibenEine übersehene Rechnung, zwei Mahnungen: 40 Euro, dazu das Schreiben des Anwalts
10.1Eigentum bleibt bei der Agentur, du erwirbst ein Nutzungsrecht, ausdrücklich auch bei Leistungen aus KIBezahlt heißt nicht gehört, und die Nutzung ist auf Österreich beschränkt
10.2Herausgabe der offenen Dateien ist ausdrücklich nicht VertragsbestandteilBeim Agenturwechsel beginnst du technisch bei null
11.1Agentur darf auf sich hinweisen, ohne Entgeltanspruch für dichDeine Seite wird Referenz, ohne dass du dafür etwas bekommst

Quelle: Muster-AGB des Fachverbands Werbung und Marktkommunikation der WKO, Datei werbeagenturen-agb.docx, abgerufen und im Volltext gelesen am 10. September 2026. Die Punktnummern folgen dem Original. Das Muster gilt laut seinem eigenen Punkt 1.1 ausschließlich für Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen.

Falle 1: Bis 15 Prozent teurer gilt als genehmigt

Der stärkste Einzelfund im ganzen Dokument steht in Punkt 8.4. Er beginnt harmlos mit dem Satz, dass Kostenvoranschläge der Agentur unverbindlich sind, und endet so:

Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom beauftragenden Unternehmen von vornherein als genehmigt.

Punkt 8.4 der Muster-AGB, wörtlich. Die Klausel regelt darüber hinaus, dass du bei größeren Überschreitungen binnen drei Werktagen schriftlich widersprechen und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt geben musst.

Übersetzt: Nehmen wir an, im Angebot stehen 3.000 Euro. Dann darf die Schlussrechnung 3.450 Euro lauten, ohne dass jemand vorher mit dir spricht. Du hast dieser Erhöhung mit deiner Unterschrift bereits zugestimmt, bevor du wusstest, dass sie kommt. Wird es teurer als 3.450 Euro, bekommst du zwar einen Hinweis, aber dann läuft eine Frist von drei Werktagen, und du musst nicht nur widersprechen, sondern im selben Atemzug günstigere Alternativen nennen.

Das Gesetz sagt etwas anderes. § 1170a ABGB unterscheidet zwei Fälle. Liegt dem Vertrag ein Kostenvoranschlag mit ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde, kann die Agentur „auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern“. Das ist ein echter Deckel. Ohne Gewährleistung darf es teurer werden. Erweist sich aber eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, musst du informiert werden, „sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt“, und zwar unverzüglich. Passiert das nicht, verliert die Agentur „jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten“.

Der OGH hat das zweimal nachgeschärft. Der Anspruch verfällt selbst dann, wenn du dir die Mehrkosten aus den Umständen hättest denken können. Und die Gründe zählen nicht: Gestiegene Material- oder Lohnkosten helfen der Agentur nicht.

Bleibt die Frage, ab wann eine Überschreitung überhaupt beträchtlich ist. Eine feste Prozentgrenze gibt es nicht, das ist selbst ein Rechtssatz: Der OGH nennt es „eine unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilende Rechtsfrage“. Was es gibt, sind entschiedene Einzelfälle.

ÜberschreitungBeurteilungEntscheidung
rund 2,7 %nicht beträchtlich7 Ob 450/56 (1957)
12,7 %nicht beträchtlich5 Ob 34/75 (1975)
15 %beträchtlich7 Ob 514/82 (1982)
25 %beträchtlich, Prozentsatz aber nicht entscheidend5 Ob 521/80 (1980)
rund 30 %beträchtlich8 Ob 521/93 (1993)

Aus den Rechtssätzen RS0021924, RS0021933, RS0018109 und RS0022054, abgerufen im Rechtsinformationssystem des Bundes am 10. September 2026. Kleine Abweichungen musst du übrigens hinnehmen: Bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr muss der Besteller geringfügige Überschreitungen jedenfalls hinnehmen (RS0022103).

Und jetzt der interessante Teil. Die 15 Prozent aus dem Muster liegen exakt auf dem Wert, den der OGH 1982 als beträchtlich eingestuft hat. Die Klausel erklärt also vertraglich für zustimmungsfrei, was das Gesetz dem Einzelfall überlässt. Zulässig ist das grundsätzlich, weil § 1170a ABGB nachgiebiges Recht ist und die Parteien eine Vereinbarung treffen dürfen. Aber es ist eben keine Wiedergabe der Rechtslage, sondern eine Abweichung davon. Sagt dir jemand, in Österreich gelte nun einmal eine 15-Prozent-Grenze, hat er die Muster-AGB mit dem Gesetzbuch verwechselt.

Falle 2: Die offenen Dateien bleiben, wo sie sind

Der zweitteuerste Satz im Dokument steht in Punkt 10.2. Er ist kurz und unmissverständlich:

Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet.

Punkt 10.2 der Muster-AGB, wörtlich. Derselbe Punkt stellt außerdem klar, dass Änderungen und Weiterentwicklungen durch dich oder durch Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig sind.

Was eine offene Datei überhaupt ist

Der Begriff klingt technisch, ist aber leicht zu erklären. Eine offene Datei ist das bearbeitbare Original. Eine geschlossene Datei ist das fertige Ergebnis, das du zwar ansehen, aber nicht mehr sinnvoll verändern kannst.

Ein selbst gebautes Redaktionssystem verdient dabei besondere Aufmerksamkeit. Es klingt nach Maßarbeit und ist in Wahrheit die stärkste Bindung, die eine Agentur aufbauen kann: Niemand außer ihr kann daran arbeiten, und der nächste Relaunch ist zwangsläufig ein Totalverlust. Wie so ein Umstieg praktisch abläuft, haben wir am Beispiel eines Baukastens beschrieben, nämlich im Artikel von Wix zu einer eigenen Website wechseln.

Zwei rote Aktenordner nebeneinander an einer Wand, in gedämpftem Licht auf einem hellen Holzboden aufgenommen
Die Frage nach den offenen Dateien stellt sich immer zum ungünstigsten Zeitpunkt: beim Wechsel.

Falle 3: Du kaufst ein Nutzungsrecht, kein Eigentum

Die meisten Auftraggeber:innen gehen davon aus, dass ihnen nach der Schlusszahlung gehört, was sie bezahlt haben. Punkt 10.1 des Musters sieht das anders. Alle Leistungen der Agentur bleiben in ihrem Eigentum und können jederzeit zurückverlangt werden, insbesondere bei Vertragsende. Und dann folgt der Satz, um den es geht:

Das beauftragende Unternehmen erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf das beauftragende Unternehmen die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen.

Punkt 10.1 der Muster-AGB, wörtlich.

Bemerkenswert ist die Beschränkung auf Österreich. Wer eine zweisprachige Seite für den deutschen oder Schweizer Markt bauen lässt, sollte diesen Halbsatz genau lesen und die Nutzungsrechte im Vertrag räumlich erweitern lassen. Dahinter steht ein zweiter Satz, der die Klausel ausdrücklich auf Neuland erstreckt:

Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden.

Ebenfalls Punkt 10.1. Der Satz erstreckt das Agentureigentum ausdrücklich auch auf Ergebnisse aus künstlicher Intelligenz.

Das ist ehrlicher als das Schweigen, das man sonst zu diesem Thema hört, und es zeigt gleichzeitig, wie weit der Anspruch reicht. Ob ein KI-Ergebnis überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, ist eine offene Frage. Die Klausel löst sie nicht, sie regelt schlicht vertraglich, dass die Agentur auch daran die Rechte behält. Wenn dir das nicht passt, ist der Zeitpunkt zum Verhandeln vor der Unterschrift, nicht danach. Formuliere positiv, was du willst: zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrechte an allen im Projekt entstandenen Werken.

Falle 4: Drei Werktage Schweigen sind eine Freigabe

Punkt 4.2 ist die Klausel, die im Alltag am häufigsten zuschlägt, weil sie niemanden böse meint und trotzdem Fakten schafft.

Alle Leistungen der Agentur (…) sind vom beauftragenden Unternehmen zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim beauftragenden Unternehmen freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als vom beauftragenden Unternehmen genehmigt.

Punkt 4.2 der Muster-AGB, wörtlich. Aufgezählt sind ausdrücklich auch Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen und elektronische Dateien.

Jurist:innen nennen so etwas eine Genehmigungsfiktion. Für dich heißt es: Kommt der Entwurf am Donnerstag und du bist bis Montag auf einer Messe, ist er am Dienstagabend abgenommen, ohne dass du ihn gesehen hast. Danach ist jede Änderung keine Korrektur mehr, sondern eine Zusatzleistung, und die wird nach Stundensatz verrechnet.

Drei Werktage sind für eine Ein-Personen-Firma sportlich. Betreust du ein Webprojekt neben dem Tagesgeschäft, brauchst du realistisch eine Woche. Sollen Steuerberatung oder Geschäftspartner:in mitlesen, eher zwei. Verlängere die Frist im Vertrag auf fünf oder zehn Werktage, oder vereinbare, dass sie erst nach einer ausdrücklichen Bestätigung des Eingangs zu laufen beginnt.

Falle 5: Der Abbruch kostet das volle Honorar

Projekte scheitern. Manchmal, weil sich das Geschäft dreht, manchmal, weil die Chemie nicht stimmt. Punkt 8.5 regelt, was das kostet, und er ist der härteste Punkt im ganzen Muster.

Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat das beauftragende Unternehmen der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird.

Punkt 8.5 der Muster-AGB, wörtlich. Davor stehen bereits die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen und der Ersatz aller angefallenen Kosten.

Um zu verstehen, was hier ausgeschlossen wird, hilft ein Blick ins Gesetz. § 1168 ABGB sagt, dass die Agentur auch dann das vereinbarte Entgelt bekommt, wenn die Ausführung an Umständen auf deiner Seite scheitert. Sie muss sich aber anrechnen lassen, was sie sich durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat. Die Klausel nennt diese Anrechnung „Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB“ und streicht sie weg.

Ein Rechenbeispiel mit unseren eigenen Zahlen, damit der Unterschied sichtbar wird. Nehmen wir das Pro-Paket zu 899 Euro. Nach dem Kick-off brichst du ab. Weggefallen sind dadurch 200 Euro für eine externe Textkraft und 60 Euro Bildlizenz. Nach § 1168 ABGB blieben also 639 Euro offen. Mit dem Ausschluss aus Punkt 8.5 sind es 899 Euro, ohne Abzug und ohne Beweisthema.

Zwei ehrliche Einschränkungen dazu. Erstens ist der Ausschluss im Grundsatz zulässig, weil § 1168 ABGB nachgiebiges Recht ist, das hat der OGH mehrfach festgehalten. Zweitens liest sich die Klausel kumulativ: erbrachte Leistungen plus alle Kosten plus darüber hinaus das gesamte Honorar. Ob diese Doppelung der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB standhält, haben wir nicht beurteilen können, wir haben dazu keine Entscheidung gefunden. Wir geben den Wortlaut wieder und benennen die offene Frage.

Und noch ein Detail, das dir hilft, falls es doch zur Abrechnung kommt: Die eingesparte eigene Arbeitszeit der Agentur zählt nach ständiger Rechtsprechung nicht als Ersparnis. Und die Beweislast liegt bei dir, nicht bei der Agentur.

Falle 6: Für die Bildrechte haftest du

Diese Klausel überrascht viele, weil sie das Gegenteil dessen regelt, was man erwartet. Punkt 4.4 schiebt die Prüfung der Rechte auf dich, und zwar auch dann, wenn die Agentur die Materialien verwendet.

Das beauftragende Unternehmen ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.

Punkt 4.4 der Muster-AGB, wörtlich. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einer dritten Person in Anspruch genommen, hältst du sie nach derselben Klausel schad- und klaglos.

Was ein Fehler hier kostet, steht im Urheberrechtsgesetz. Wer ein fremdes Bild ohne Erlaubnis verwertet, schuldet nach § 86 UrhG das angemessene Entgelt, und zwar auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Kommt Verschulden dazu, können die Rechteinhaber:innen nach § 87 Abs. 3 UrhG „das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren“.

Dazu ist viel Falsches im Umlauf. Das Doppelte kommt nicht zum einfachen Entgelt dazu, der OGH sieht darin einen Fall alternativer Anspruchskonkurrenz und hat das Dreifache ausdrücklich abgelehnt. Ohne Verschulden bleibt es beim einfachen Entgelt. Und die Rechteinhaber:innen müssen keinen konkreten Vermögensschaden nachweisen, es genügt, dass verwertet wurde und welches Entgelt angemessen wäre.

§ 86 und § 87 Abs. 3 UrhG sowie die Rechtssätze RS0110105 und RS0111242, abgerufen im Rechtsinformationssystem des Bundes am 10. September 2026.

In der Praxis heißt das: Klär vor dem Upload, woher jedes Bild kommt. Die drei häufigsten Stolpersteine sind Fotos aus einer Google-Bildersuche, Aufnahmen von Mitarbeiter:innen ohne schriftliche Einwilligung und Stockbilder, deren Lizenz für Web gilt, aber nicht für Druck. Eine Liste mit Quelle und Lizenz je Bild kostet dich eine halbe Stunde.

Falle 7: Verträge mit Dritten, in die du eintreten musst

Eine Website hängt selten allein in der Luft. Dahinter stehen ein Hostingvertrag, vielleicht Lizenzen für Plugins oder Schriften, ein Abo für generierte Rechtstexte und manchmal ein Wartungspaket. Punkt 5.3 regelt, was damit passiert.

In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem beauftragenden Unternehmen namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat das beauftragende Unternehmen einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

Punkt 5.3 der Muster-AGB, wörtlich.

Der Halbsatz am Ende ist der entscheidende. Selbst wenn du der Agentur aus wichtigem Grund kündigst, weil sie ihre Pflichten verletzt hat, übernimmst du ihre laufenden Verpflichtungen gegenüber Dritten. Der Hostingvertrag mit 24 Monaten Restlaufzeit wandert also mit, auch wenn die Zusammenarbeit im Streit endet.

Die Verteidigung dagegen ist unspektakulär und wirksam: Lass dir vor der Unterschrift eine schriftliche Liste aller Drittverträge geben, die für dein Projekt abgeschlossen werden sollen. Mit Anbieter, Laufzeit, Kündigungsfrist und Jahreskosten. Was nicht auf dieser Liste steht, wurde dir auch nicht namhaft gemacht. Am saubersten ist es ohnehin, wenn Domain und Hosting von Anfang an auf deinen Namen laufen und die Agentur nur Zugang bekommt.

Falle 8: Die Agentursignatur ohne Entgeltanspruch

Punkt 11.1 ist die harmloseste der acht Klauseln und trotzdem eine, über die es sich zu reden lohnt.

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem beauftragenden Unternehmen dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

Punkt 11.1 der Muster-AGB, wörtlich.

Für die meisten Betriebe ist ein kleiner Hinweis im Fußbereich kein Problem. Interessant wird es, wenn die Klausel weiter ausgelegt wird: als dauerhafter Link, als Referenzfall auf der Agenturseite mit Bildmaterial aus deinem Betrieb, als Beitrag in sozialen Netzwerken mit deinem Firmennamen. Wenn du in einer Branche arbeitest, in der Diskretion zählt, oder wenn du schlicht nicht möchtest, dass deine Website als Werbefläche für jemand anderen dient, gehört das vorher geklärt.

Nebenbei: Auf einer Kundenwebsite hat eine Agentursignatur unserer Meinung nach nichts verloren. Die Seite gehört den Auftraggeber:innen, nicht der Agentur. Aber das ist eine Haltungsfrage, keine Rechtsfrage.

Ein Preis, der auch am Ende noch stimmt

Onepager um 499 Euro, Unternehmensseite um 899 Euro, größerer Auftritt um 1.799 Euro. Festpreis, eine Korrekturschleife inklusive, kein Abo.

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Wer als Registrant eingetragen ist, hat die Rechte

Die Domain ist der einzige Teil deines Webauftritts, den du nicht neu bauen kannst. Texte lassen sich neu schreiben, ein Design neu entwerfen, aber deine Adresse gibt es nur einmal. Umso wichtiger ist die Frage, auf wen sie läuft.

Eine whois-Abfrage bei nic.at zeigt drei getrennte Rollen. registrar ist der Provider, über den registriert wurde. registrant ist das Feld der Inhaberschaft. tech-c ist das Feld für den technischen Kontakt. Welche Rechte daran hängen, ist nicht geregelt, entscheidend ist allein das Feld registrant. Diese Rollen sind unabhängig voneinander, und genau darin liegt die Falle: Deine Agentur kann problemlos als Registrant eingetragen sein, während du die Rechnungen bezahlst.

Rechtlich ist eine Domain kein Gegenstand, den man wie ein Auto besitzt. Der OGH beschreibt sie als Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Diese Ansprüche hängen also an dem, was im Feld registrant steht, nicht daran, wer bezahlt hat. Und die Vergabestelle hilft dir dabei nicht: Sie nimmt laut OGH bei der Registrierung „eine bloß technische und nicht eine rechtliche Prüfung“ vor.

Rechtssatz RS0124636 (3 Ob 287/08i), zuletzt 3 Ob 32/25i vom 24.06.2025, und 3 Ob 287/08i vom 25.03.2009, abgerufen im Rechtsinformationssystem des Bundes am 10. September 2026.

Der Entscheidung aus dem Jahr 2009 lag außerdem zugrunde, dass die Übertragung einer Domain die Bestätigung des bisherigen und des künftigen Inhabers sowie die Mitwirkung der Registrierungsstelle erfordert. Ob die Bedingungen heute wortgleich lauten, konnten wir nicht messen, weil nic.at den direkten Abruf per CAPTCHA blockt. Beträge nennen wir aus demselben Grund keine, die kursierenden Zahlen zum Inhaberwechsel haben wir nicht an der Quelle prüfen können.

Praktisch bleibt es einfach. Frag vor dem Projektstart, auf welchen Namen die Domain registriert wird, verlange den whois-Auszug nach der Registrierung und heb ihn auf. Wenn dort dein Firmenname steht, hast du die wichtigste aller versteckten Kosten schon vermieden.

Frau in einem Café notiert etwas in einem aufgeklappten roten Ordner, im Hintergrund Kaffeemaschine und Vitrine mit Gebäck
Wer den eigenen Betrieb führt, unterschreibt als Unternehmen. Und ist damit schlechter geschützt als privat.

Als Betrieb bist du schlechter geschützt als privat

Dieser Punkt überrascht in Gesprächen am häufigsten. Viele Selbstständige gehen davon aus, dass sie als kleiner Betrieb ähnlich geschützt sind wie beim privaten Onlinekauf. Das stimmt nicht.

§ 1 Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes definiert Unternehmen als „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“. Es gibt keine Umsatzgrenze, keinen Mitarbeiterschwellenwert, keine Ausnahme für Kleinbetriebe. Die Ein-Personen-Tischlerei, die eine Website beauftragt, ist ein Unternehmen und damit nicht Verbraucher:in. Damit fallen unter anderem die §§ 5 und 6 KSchG weg, und mit ihnen die für dich günstige Vermutung, dass ein Kostenvoranschlag als richtig gewährleistet gilt. Im Geschäftsleben gilt der umgekehrte Grundsatz: Im Zweifel ist nur ein Kostenvoranschlag ohne Garantie anzunehmen.

Passend dazu erklärt das Muster in seinem Punkt 1.1 selbst, es sei „ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmen anwendbar, sohin B2B“. Für Geschäfte mit Verbraucher:innen ist es also gar nicht gemacht.

Eine Ausnahme ist bares Geld wert. Nach § 1 Abs. 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht zu diesem Betrieb. Wer die Website also vor der Gewerbeanmeldung beauftragt, ist noch Verbraucher:in. Das ist genau die Situation, in der viele Gründungen stecken.

Zwei Schutzregeln bleiben dir in jedem Fall. Nach § 864a ABGB werden ungewöhnliche Bestimmungen in AGB, mit denen du nicht rechnen musstest, gar nicht Vertragsbestandteil. Und nach § 879 Abs. 3 ABGB ist eine Nebenbestimmung, die dich unter Berücksichtigung aller Umstände gröblich benachteiligt, jedenfalls nichtig. Beide gelten ohne Verbraucherbezug. Der Fachverband schreibt in seinen eigenen Hinweisen sogar selbst, dass ein gänzlicher Haftungsausschluss sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs. 3 ABGB wäre.

Die Checkliste: zwölf Fragen vor der Unterschrift

Alles bis hierher lässt sich auf zwölf Fragen eindampfen. Schick sie deiner Wunschagentur per E-Mail und bitte um schriftliche Antworten. Beantwortet sie deine Wunschagentur, hat sie nichts zu verbergen. Weicht sie aus, hast du die wertvollste Auskunft des ganzen Projekts schon bekommen.

  1. Ist der Preis ein Fixpreis oder ein Kostenvoranschlag? Und falls Kostenvoranschlag: mit oder ohne Gewährleistung für seine Richtigkeit?
  2. Ab welcher Überschreitung werde ich gefragt? Steht in euren AGB eine Prozentgrenze, ab der meine Zustimmung als erteilt gilt?
  3. Wie viele Korrekturschleifen sind inkludiert? Was kostet die nächste, und zu welchem Stundensatz?
  4. Wie lange habe ich Zeit für eine Rückmeldung? Gibt es eine Frist, nach deren Ablauf ein Entwurf als genehmigt gilt?
  5. Welche Nutzungsrechte bekomme ich? Zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt, oder auf Österreich und einen bestimmten Zweck begrenzt?
  6. Bekomme ich die offenen Dateien? Logo als Vektordatei, Layoutdateien, Quellcode. In welchem Format und zu welchem Zeitpunkt?
  7. Auf wen läuft die Domain? Ich möchte im whois-Feld registrant stehen, nicht ihr.
  8. Wer hat die Zugänge? FTP, Datenbank, Adminkonto des Redaktionssystems und die DNS-Verwaltung.
  9. Auf welcher Technik wird gebaut? Ein verbreitetes System oder ein Eigenbau, an dem nur ihr arbeiten könnt?
  10. Welche Verträge mit Dritten entstehen? Bitte um eine Liste mit Anbieter, Laufzeit, Kündigungsfrist und Jahreskosten.
  11. Was passiert, wenn ich abbreche? Wird das bis dahin Geleistete verrechnet oder das gesamte Honorar?
  12. Darf ich eure AGB vorher lesen? Bitte als Datei zum Speichern, vor der Unterschrift, nicht mit der Rechnung.

Wer zwölf Fragen nicht schriftlich beantworten will, wird sie später auch nicht anders beantworten.

Wie wir es halten

An dieser Stelle wäre es leicht, nur das zu erzählen, was gut aussieht. Also der Reihe nach, inklusive des Punkts, der gegen uns spricht.

Wir haben selbst keine AGB auf dieser Website. Nur Impressum und Datenschutz, geprüft am 11. September 2026. Rechtlich ist das zulässig, denn eine AGB-Pflicht gibt es in Österreich nicht: § 5 ECG verlangt ein Impressum, § 25 Mediengesetz eine Offenlegung, § 14 UGB die Firmenbuchdaten. AGB stehen in keiner dieser Listen. § 11 ECG verlangt nur, dass vorhandene AGB speicherbar bereitgestellt werden. Wer nach der Lektüre dieses Artikels trotzdem findet, dass wir uns unsere eigene Checkliste vorhalten lassen müssen, hat recht.

Was stattdessen im Angebot steht, ist bewusst kurz. Ein Festpreis, kein Kostenvoranschlag: 499 Euro für den Onepager, 899 Euro für die Unternehmensseite, 1.799 Euro für den größeren Auftritt. Eine Korrekturschleife ist inklusive. Die Zahlung teilt sich in 50 Prozent bei Auftrag und 50 Prozent bei Übergabe. Kein Abo, keine Mindestlaufzeit. Domain und Hosting kommen extra, laufen aber auf deinen Namen. Warum wir den Festpreis dem Stundensatz vorziehen, steht ausführlich im Artikel über Websites zum Fixpreis in Österreich.

Zum Zeitplan halten wir es genauso schlicht. In 24 Stunden ist die kostenlose Design-Vorschau fertig. Sind deine Inhalte vollständig hochgeladen, ist die Seite in 7 Tagen online. Wie die einzelnen Schritte dazwischen aussehen, kannst du dir im Prozess auf der Startseite ansehen.

Und weil das hier ein Kostenartikel ist: Marktpreise für Websites in Österreich haben wir an anderer Stelle aufgeschrieben, mit Zahlen und Bandbreiten. Wer die sucht, findet sie im Überblick zu den Website-Kosten in Österreich. Hier ging es bewusst um das, was danach kommt.

Die zwölf Fragen oben beantworten wir dir übrigens schriftlich, bevor du unterschreibst. Frag einfach danach.

Ausgedruckter Vertrag mit Unterschriftenzeile auf einem Holztisch, daneben zwei Stifte und eine Mappe
Zwölf Fragen, eine E-Mail, ein Nachmittag Geduld.

Häufige Fragen

Was sind die versteckten Kosten, wenn ich eine Website erstellen lasse?

Die kleinen stehen im Angebot: Domain, Hosting, Wartung, Texte und Bilder. Die großen stehen im Vertrag und werden erst im Streitfall sichtbar. Im WKO-Muster sind es neun Punkte. Vier davon kosten am meisten: die Freigabe nach drei Werktagen Schweigen, die Kostenüberschreitung bis 15 Prozent, das volle Honorar bei Abbruch und die verweigerte Herausgabe der offenen Dateien. Dazu kommen das Rechteclearing bei dir, die Drittverträge, die Mahnspesen, das Agentureigentum und die Agentursignatur. Alle neun gelten nur, wenn sie im Einzelfall wirksam vereinbart wurden.

Darf eine Agentur einfach 15 Prozent teurer werden als im Angebot?

Nur wenn ihr das vereinbart habt. Punkt 8.4 des WKO-Musters erklärt eine Kostenüberschreitung bis 15 Prozent von vornherein als genehmigt. Das Gesetz sagt das nicht. § 1170a ABGB kennt keine feste Prozentgrenze, sondern verlangt eine Beurteilung im Einzelfall. Der OGH hat 12,7 Prozent einmal nicht als beträchtlich gewertet, 15 Prozent dagegen schon. Ohne diese Klausel im Vertrag gilt das Gesetz: Sobald sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, muss die Agentur dich unverzüglich verständigen, sonst verliert sie jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten.

Wem gehört die Website, wenn ich sie bezahlt habe?

Nach dem WKO-Muster nicht dir. Punkt 10.1 hält fest, dass alle Leistungen der Agentur in ihrem Eigentum bleiben und dass du durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck erwirbst. Ohne andere Vereinbarung ist diese Nutzung auf Österreich beschränkt. Derselbe Punkt erstreckt das ausdrücklich auf Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden. Lass dir die Nutzungsrechte im Vertrag schriftlich erweitern, am besten zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt.

Bekomme ich die offenen Dateien, wenn ich danach frage?

Nicht automatisch. Punkt 10.2 des Musters nimmt die Herausgabe aller sogenannten offenen Dateien ausdrücklich vom Vertrag aus und hält fest, dass die Agentur nicht zur Herausgabe verpflichtet ist. Gemeint sind die bearbeitbaren Originale: das Logo als Vektordatei statt als PNG, die Layoutdateien, der Quellcode und die Zugänge zu Server und Redaktionssystem. Ohne sie ist ein Wechsel kein Umzug, sondern ein Neubau. Lass dir die Herausgabe vor der Unterschrift schriftlich zusagen, mit Format und Zeitpunkt.

Auf wen sollte die Domain registriert sein?

Auf dich, im Feld registrant. Eine whois-Abfrage bei nic.at führt drei getrennte Felder: registrar, registrant und tech-c. Der OGH ordnet die Rechte dem Inhaber der Domain zu, und zwar als Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Registrierungsstelle. Die Vergabestelle nimmt bei der Registrierung nur eine technische und keine rechtliche Prüfung vor, sie schützt dich also nicht. Prüf den Eintrag selbst, bevor du zahlst, und lass ihn korrigieren, falls dort deine Agentur steht.

Gilt das Konsumentenschutzgesetz, wenn ich als Kleinbetrieb bestelle?

Nein. § 1 Abs. 2 KSchG definiert Unternehmen als jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, ohne Umsatzgrenze und ohne Mitarbeiterschwelle. Auch die Ein-Personen-Tischlerei fällt darunter. Damit verlierst du die Schutzregeln der §§ 5 und 6 KSchG. Eine Ausnahme gibt es: Wer die Website vor der Aufnahme des Betriebs bestellt, also vor der Gewerbeanmeldung, gilt nach § 1 Abs. 3 KSchG noch als Verbraucher:in. Unabhängig davon bleiben dir § 864a ABGB gegen ungewöhnliche Klauseln und § 879 Abs. 3 ABGB gegen gröbliche Benachteiligung.

Muss eine Agentur ihre AGB auf der Website veröffentlichen?

Nein. Vorgeschrieben sind ein Impressum nach § 5 ECG, die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz und bei Firmenbucheintrag die Angaben nach § 14 UGB. AGB stehen in keiner dieser Listen. § 11 ECG verlangt nur, dass vorhandene AGB so bereitgestellt werden, dass du sie speichern und wiedergeben kannst. Entscheidend ist etwas anderes: AGB gelten laut ständiger Rechtsprechung nur, wenn du vor dem Vertragsabschluss wenigstens die Möglichkeit hattest, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Ein Verweis auf der Rechnung ist zu spät.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Prüfung. Alle Zitate stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, abgerufen am 10. September 2026: der Muster-AGB des Fachverbands Werbung und Marktkommunikation der WKO, den zugehörigen Hinweisen des Fachverbands und dem Rechtsinformationssystem des Bundes. Ob eine Klausel in deinem Vertrag wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel fragst du eine:n Anwält:in oder die Wirtschaftskammer.

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